RS Vfgh 1999/4/26 B692/99

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge

Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von drei Monaten.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit: Verkehrsteilnehmer, die aufgrund einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als verkehrsunzuverlässig im Sinne des §7 Abs1 FührerscheinG 1997 gelten, sind von der aktiven Teilnahme am Verkehr vorübergehend auszuschließen, um zu verhindern, daß sie sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer weiterhin erheblich gefährden. Eine derartige Gefährdung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B692.1999

Dokumentnummer

JFR_10009574_99B00692_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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