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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §85;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0601Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0811 3 (hier: Nur erster Satz)Stammrechtssatz
§ 85 Abs 1 StVG räumt dem Strafgefangenen ein subjektives Recht auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen sowie auf Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruchs eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers ein. § 85 Abs 1 zweiter Satz StVG rechtfertigt nicht das Verbot der Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruches eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers. Die genannte Bestimmung bezieht sich nur auf den Ausschluß "von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen".
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200600.X01Im RIS seit
11.07.2001