RS Vwgh 1999/5/20 97/20/0600

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §85;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0601

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0811 3 (hier: Nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 85 Abs 1 StVG räumt dem Strafgefangenen ein subjektives Recht auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen sowie auf Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruchs eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers ein. § 85 Abs 1 zweiter Satz StVG rechtfertigt nicht das Verbot der Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruches eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers. Die genannte Bestimmung bezieht sich nur auf den Ausschluß "von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen".

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200600.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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