RS Vwgh 1999/5/20 99/20/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0188 E 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ist ein Zustellvorgang rechtswidrig, daher die Zustellung nicht rechtswirksam, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (Hinweis B 22.5.1985, 85/03/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200069.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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