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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen (allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel) einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Den von der belangten Behörde auf verschiedensten Informationsquellen gestützten Erhebungsergebnissen hat der Asylwerber im Ergebnis nur seine anders lautenden eigenen Behauptungen entgegengesetzt. Dass die aus diesen Beweisquellen getroffenen Feststellungen der belangten Behörde mit dem Inhalt dieser Berichte und mitgeteilten Informationen nicht in Einklang zu bringen wären, wird aber auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999200129.X01Im RIS seit
27.03.2001