RS Vwgh 1999/5/22 99/06/0035

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Veröffentlicht am 22.05.1999
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren ist nicht maßgeblich, gegen wen der Auftrag richtigerweise zu ergehen gehabt hätte, sondern lediglich, gegen wen er tatsächlich ergangen ist (Hinweis E 8.11.1979, 2680/79, und E 20.3.1989, 88/10/0196). Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde (Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0196).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060035.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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