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L44106 Feuerpolizei Kehrordnung SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren ist nicht maßgeblich, gegen wen der Auftrag richtigerweise zu ergehen gehabt hätte, sondern lediglich, gegen wen er tatsächlich ergangen ist (Hinweis E 8.11.1979, 2680/79, und E 20.3.1989, 88/10/0196). Richtet sich ein baupolizeilicher Auftrag entsprechend seinem eindeutigen normativen Abspruch allein an die Grundeigentümer, so kommt einer anderen Person selbst dann keine Parteistellung zu, wenn der Bescheid auch an diese Person zugestellt wurde (Hinweis E 20.3.1989, 88/10/0196).
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060035.X02Im RIS seit
11.07.2001