RS Vwgh 1999/5/22 99/06/0035

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Veröffentlicht am 22.05.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Zwar könnten in Mehrparteienverfahren nach der Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber auch die übrigen Parteien bereits Berufung erheben, dies ist jedoch nur in Mehrparteienverfahren der Art des anlagenrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Fall, nicht jedoch im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen, die - wie etwa im Fall des Miteigentums - an mehrere Parteien zu erlassen wären oder in Verfahren, in denen verschiedene Bescheidadressaten in Frage kämen, jedoch (zunächst) nur einer von der Behörde als Adressat gewählt wurde (Hinweis E 21.2.1999, 98/06/0201).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060035.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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