RS Vwgh 1999/5/26 97/12/0157

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs4 idF 1997I/061;

Rechtssatz

Den gesetzlichen Vorgaben und den in den Materialien festgehaltenen Auffassungen zum Funktionszulagenschema entsprechend ist ein subjektives Recht der Beamten auf Überprüfung der Einstufung im Funktionszulagenschema gegeben. Daraus folgt weiters (Hinweis E 24.6.1998, 97/12/0421), dass eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes (vgl § 137 Abs 4 BDG 1979) nicht nur im Rahmen einer Organisationsänderung oder dann, wenn sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für die Bewertung maßgeblichen Weise geändert hätten, durchzuführen ist. Es besteht vielmehr beim gegebenen rechtlichen Zusammenhang die Verpflichtung der Behörde - wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der vorgenommenen Bewertung zutage kommt -, so rasch als möglich die Neubewertung des Arbeitsplatzes mit dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren einzuleiten und die besoldungsrechtlichen Unterschiede im Rahmen der einschlägigen Regelungen des GehG (rückwirkend) zu beheben. Die rechtliche Verantwortung hiefür kommt - ungeachtet der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- bzw Zustimmungsrechte - der Dienstbehörde zu. Es ist daher bei der vom Gesetz gewählten Regelungstechnik des Verweises auf Sachverhalte (einem zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt kommt durch die Statuierung als Richtverwendung normative Bedeutung zu, wobei aber der Inhalt dieser Richtverwendung noch nicht in einem entsprechenden rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt ist) Aufgabe der jeweiligen Dienstbehörde, sowohl den maßgebenden normativen Inhalt der gesetzlich festgelegten Tatbestände (§ 137 BDG 1979 in Verbindung mit den für die Einstufung nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung in Frage kommenden durch die Angabe der Richtverwendung bezeichneten Sachverhalten) als auch - in Relation dazu - den diesbezüglich entscheidenden Inhalt des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erbringenden Tätigkeiten, und zwar entsprechend den genannten Einstufungskriterien entsprechend gewichtet, zu ermitteln.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120157.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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