RS Vfgh 1999/4/26 B123/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß der Vollzug des Bescheides für ihn aufgrund der Tatsache einer langjährigen, näher darge- und belegten Geschwürerkrankung und im Hinblick auf das nicht funktionierende Gesundheitswesen und mangelnden Sozialversicherungsschutz "in Jugoslawien" mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B123.1999

Dokumentnummer

JFR_10009574_99B00123_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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