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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß der Vollzug des Bescheides für ihn aufgrund der Tatsache einer langjährigen, näher darge- und belegten Geschwürerkrankung und im Hinblick auf das nicht funktionierende Gesundheitswesen und mangelnden Sozialversicherungsschutz "in Jugoslawien" mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B123.1999Dokumentnummer
JFR_10009574_99B00123_01