RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §58 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs5;
VStG §6;

Rechtssatz

Musste der Lenker mit dem Auftreten der akuten Bandscheibenschmerzen (hier: Fahrt zu einem vereinbarten Operationstermin mit überhöhter Geschwindigkeit) rechnen und lagen Umstände, die eine Abstandnahme vom Lenken des Fahrzeuges unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor, dann kann er sich bei Eintritt der voraussehbaren Gefahrensituation nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0307). Da er diese Situation somit selbst verschuldet hat, könnte ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030049.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten