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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Musste der Lenker mit dem Auftreten der akuten Bandscheibenschmerzen (hier: Fahrt zu einem vereinbarten Operationstermin mit überhöhter Geschwindigkeit) rechnen und lagen Umstände, die eine Abstandnahme vom Lenken des Fahrzeuges unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor, dann kann er sich bei Eintritt der voraussehbaren Gefahrensituation nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0307). Da er diese Situation somit selbst verschuldet hat, könnte ihn auch ein allfälliger Putativnotstand, also die irrtümliche Annahme eines Notstandes, nicht entschuldigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030049.X01Im RIS seit
12.06.2001