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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E049 EG Art49;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0160 E 15. Dezember 1999Rechtssatz
In seinem Urteil vom 27.März 1990, Rush Portuguesa Lda gegen Office national d'immigration (Rechtssache C-113/89, Slg 1989, I-1417) hat der EuGH ausgeführt, dass gemäß dem in Art 59 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 49) vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehr iZm
Artikel 60 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 50) der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Die Einreise des betreffenden Personals des Arbeitgebers von einschränkenden Bedingungen, wie der Bedingung der Einstellung von Personal an Ort und Stelle oder der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen, diskriminiert den Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber seinen im Aufnahmeland ansässigen Konkurrenten, die sich ihres eigenen Personals ungehindert bedienen können, und beeinträchtigt seine Fähigkeit, die Leistung zu erbringen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 689J0113 Rush Portuguesa VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090262.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011