RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
61989CJ0113 Rush Portuguesa VORAB;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/09/0160 E 15. Dezember 1999

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 27.März 1990, Rush Portuguesa Lda gegen Office national d'immigration (Rechtssache C-113/89, Slg 1989, I-1417) hat der EuGH ausgeführt, dass gemäß dem in Art 59 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 49) vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehr iZm

Artikel 60 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 50) der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. Die Einreise des betreffenden Personals des Arbeitgebers von einschränkenden Bedingungen, wie der Bedingung der Einstellung von Personal an Ort und Stelle oder der Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen, diskriminiert den Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat gegenüber seinen im Aufnahmeland ansässigen Konkurrenten, die sich ihres eigenen Personals ungehindert bedienen können, und beeinträchtigt seine Fähigkeit, die Leistung zu erbringen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0113 Rush Portuguesa VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090262.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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