RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0108

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158 ;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht trotz der Neufassung des § 18 Abs 4 AVG durch die Novelle BGBl 1998/I/158 kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Mangel der Angabe des Namens des Genehmigenden (- dieses Erfordernis ist an die Stelle der Formulierung "... unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat ...") lediglich als unwesentlichen, berichtigungsfähigen Fehler hätte sehen wollen. Vielmehr muss eine schriftliche Erledigung, um im Sinne des § 18 Abs 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten. Diesem Erfordernis kann durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen werden (hier: der vom Beschwerdeführer bekämpften schriftlichen Erledigung, die für den Bundesminister mit unleserlichem Schriftzug gefertigt ist und der der Name des Genehmigenden im Sinne der vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht zu entnehmen ist, mangelt es an der Bescheidqualität; es fehlt daher an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren , weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120108.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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