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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge
Mit Bescheid der Bundesschiedskommission wurde letztinstanzlich die Verpflichtung der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgesprochen, mit namentlich genannten Ärzten unbefristete Einzelverträge abzuschließen. Mit Rücksicht darauf, daß solche Einzelverträge nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden könnten, der vorläufige Vollzug daher unter diesem Aspekt im Fall des Erfolges der Beschwerde kaum rückgängig gemacht werden könnte, käme der vorläufige Vollzug einer endgültigen Vorwegnahme des von der mitbeteiligten Ärztekammer angestrebten Verfahrensergebnisses gleich. Schon daraus ergibt sich, daß mit dem vorläufigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre.
Auch öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen: Jene Ärzte, von denen die genannte beteiligte Partei in ihrer Äußerung behauptet, sie hätten "im Vertrauen auf die gesamtvertraglichen Bestimmungen" begonnen, eine Existenz aufzubauen, sind Dritte und am Verfahren unbeteiligt, weshalb es auf deren Interessen nicht ankommt. Die undifferenziert aufgestellte Behauptung, die "Sicherung der Bevölkerung mit ausreichender ärztlicher Versorgung" sei gefährdet, wird in keiner Weise belegt oder auch nur glaubhaft gemacht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B425.1999Dokumentnummer
JFR_10009571_99B00425_01