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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auf Grund der Systematik des Stmk UVSG (§§ 3 und 18 Stmk UVSG) ist zwischen der Bestellung zum Mitglied des UVS (Funktionsbetrauung mit dem Amt) nach § 3 Abs 2 Stmk UVSG einerseits und den damit für den Fall, dass nicht bereits vor diesem Zeitpunkt (unabhängig von dieser Funktionsbetrauung) ein Dienstverhältnis zum Land besteht (vgl dazu die Sonderbestimmung nach § 3 Abs 6 Stmk UVSG), verbundenen dienstrechtlichen Folgen andererseits zu unterscheiden. Diese Zweiteilung liegt auch der Regelung über die Amtsenthebung zugrunde (vgl zB § 6 Abs 2 Z 6 in Verbindung mit Abs 3 Stmk UVSG; Rückwirkungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für das Amt ergeben sich aus § 6 Abs 2 Z 2 und 3 Stmk UVSG, weil diese Bestimmungen offenkundig am Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anknüpfen). Aus den Bestimmungen über die Amtsenthebung nach § 6 Stmk UVSG, die als "contrarius actus" zur Bestellung in Bescheidform (siehe § 6 Abs 4 Stmk UVSG) vorzunehmen ist, ist abzuleiten, dass auch die Betrauung mit der Funktion selbst in Bescheidform zu erfolgen hat (vgl auch Art 129b Abs 1 Satz 2 B-VG, der in diesem Zusammenhang von "ernennen" spricht, was vor dem Hintergrund des damit verbundenen Begriffsverständnisses gleichfalls für diese Rechtsform spricht).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X01Im RIS seit
21.02.2002