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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PVG 1967 §20 Abs13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093Rechtssatz
Die Wahlanfechtung nach § 20 Abs 13 PVG ermöglicht die Kontrolle einer durchgeführten Wahl und soll den in einem konkreten Wahlverfahren stattgefundenen Rechtsverletzungen, die sich auf den Ausgang der Wahl hätten auswirken können, wirksam begegnen. Ein bloß faktisches Interesse oder eine mögliche Auswirkung der behaupteten Verletzung von Wahlvorschriften bei künftigen Wahlen begründen kein subjektives Recht auf Überprüfung der Stimmenverteilung im Rahmen der Wahlanfechtung nach § 20 Abs 13 iVm § 20 Abs 14 PVG.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X04Im RIS seit
11.07.2001