RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093

Rechtssatz

Die Wahlanfechtung nach § 20 Abs 13 PVG ermöglicht die Kontrolle einer durchgeführten Wahl und soll den in einem konkreten Wahlverfahren stattgefundenen Rechtsverletzungen, die sich auf den Ausgang der Wahl hätten auswirken können, wirksam begegnen. Ein bloß faktisches Interesse oder eine mögliche Auswirkung der behaupteten Verletzung von Wahlvorschriften bei künftigen Wahlen begründen kein subjektives Recht auf Überprüfung der Stimmenverteilung im Rahmen der Wahlanfechtung nach § 20 Abs 13 iVm § 20 Abs 14 PVG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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