RS Vfgh 1999/5/7 B673/99

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Veröffentlicht am 07.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung. Versagung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Schanigarten) in der Zeit von 01.03.99 bis 15.11.99 auf einem öffentlichen Gemeindegrund gemäß §1 Abs1 und Abs2 iVm §2 Abs5 Wr GebrauchsabgabeG.

Der angefochtene Bescheid ist keinem Vollzug zugänglich.

Selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte die beschwerdeführende Gesellschaft noch keine Bewilligung zum Aufstellen des Schanigartens erworben, ihre Rechtsstellung wäre sohin keine andere als vorher. Auch hätte die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall einer Aufhebung des Bescheides keine Gewähr dafür, daß in einem neuen Verfahren die Gebrauchserlaubnis nicht an einen anderen Bewilligungswerber erteilt würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zukam und die sie daher auch im Falle des Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erlangen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B673.1999

Dokumentnummer

JFR_10009493_99B00673_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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