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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80;Rechtssatz
Durch die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem AuslBG wurde der ASt nicht in den aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei von ihm abgeleiteten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, wird doch dadurch weder die Rechtsstellung des ASt nach dem Abkommen berührt, noch besteht auf Grund dieses Abkommens ein Anspruch auf Ausstellung eines konstitutiv wirkenden Befreiungsscheines nach dem AuslBG (Hinweis E 21.1.1998, 96/09/0040).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090120.X02Im RIS seit
11.07.2001