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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350Rechtssatz
Nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 48 Abs 5 BDG 1979 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff REGELMÄßIG auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X10Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014