RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 48 Abs 5 BDG 1979 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff REGELMÄßIG auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X10

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten