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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Mitgliedschaft zum UVS handelt es sich um ein öffentliches Amt iSd Art 3 StGG. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Betrauung mit einem öffentlichen Amt und keine Parteistellung im Bewerbungsverfahren um ein solches Amt, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten, was bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" der Bestellungs(Ernennungs)vorschriften der Fall ist (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177; B 17.9.1997, 96/12/0190; E 21.1.1998, 97/12/0336). Diese Voraussetzung für die Überprüfung des Betrauungsvorganges mit der Funktion eines Mitgliedes des UVS ist auf Grund des § 3 Abs 4 Stmk UVSG - auch iVm den in Parenthese angesprochenen dienstrechtlichen Regelungen - nicht gegeben, weil diese Bestimmungen - insoweit vergleichbar mit § 4 Abs 1 und 3 BDG 1979 iVm der Anlage 1 zu diesem Gesetz - insgesamt nur die ganz allgemeinen bzw verwendungsspezifischen Voraussetzungen und Grundsätze für die Bestellung (Funktionsbetrauung) vorgeben, nicht aber jenen Konkretisierungsgrad aufweisen, der für das Vorliegen einer rechtlichen Verdichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X03Im RIS seit
21.02.2002