RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0082

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §4 Abs1 impl;
BDG 1979 §4 Abs3 impl;
BDG 1979 Anl1 impl;
DVG 1984 §3;
StGG Art3;
UVSG Stmk 1990 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Mitgliedschaft zum UVS handelt es sich um ein öffentliches Amt iSd Art 3 StGG. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Betrauung mit einem öffentlichen Amt und keine Parteistellung im Bewerbungsverfahren um ein solches Amt, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten, was bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" der Bestellungs(Ernennungs)vorschriften der Fall ist (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177; B 17.9.1997, 96/12/0190; E 21.1.1998, 97/12/0336). Diese Voraussetzung für die Überprüfung des Betrauungsvorganges mit der Funktion eines Mitgliedes des UVS ist auf Grund des § 3 Abs 4 Stmk UVSG - auch iVm den in Parenthese angesprochenen dienstrechtlichen Regelungen - nicht gegeben, weil diese Bestimmungen - insoweit vergleichbar mit § 4 Abs 1 und 3 BDG 1979 iVm der Anlage 1 zu diesem Gesetz - insgesamt nur die ganz allgemeinen bzw verwendungsspezifischen Voraussetzungen und Grundsätze für die Bestellung (Funktionsbetrauung) vorgeben, nicht aber jenen Konkretisierungsgrad aufweisen, der für das Vorliegen einer rechtlichen Verdichtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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