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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines denkbaren, auf den Antrag bezughabenden VerfahrensRechtssatz
Dem Verfassungsgerichtshof sind keine Zuständigkeiten eingeräumt, welche auf dem Boden der Behauptungen des Antragstellers eine Rechtsverfolgung gleich welcher Art ermöglichen würden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig, Akte oder Unterlassungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl zB VfSlg 12800/1991, VfGH 23.02.99, B2209/98), Strafanzeigen zu behandeln oder über Betriebskostenabrechnungen zu befinden.
Somit war der im übrigen nicht näher präzisierte, sondern auf die gesamten Ausführungen des Antragstellers bezogene Antrag auf Bewilligung der Verfahrensbeihilfe mangels eines denkbaren Verfahrens, auf den dieser Antrag bezogen werden könnte, gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B509.1999Dokumentnummer
JFR_10009496_99B00509_01