RS Vfgh 1999/5/21 B509/99

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Veröffentlicht am 21.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines denkbaren, auf den Antrag bezughabenden Verfahrens

Rechtssatz

Dem Verfassungsgerichtshof sind keine Zuständigkeiten eingeräumt, welche auf dem Boden der Behauptungen des Antragstellers eine Rechtsverfolgung gleich welcher Art ermöglichen würden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig, Akte oder Unterlassungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl zB VfSlg 12800/1991, VfGH 23.02.99, B2209/98), Strafanzeigen zu behandeln oder über Betriebskostenabrechnungen zu befinden.

Somit war der im übrigen nicht näher präzisierte, sondern auf die gesamten Ausführungen des Antragstellers bezogene Antrag auf Bewilligung der Verfahrensbeihilfe mangels eines denkbaren Verfahrens, auf den dieser Antrag bezogen werden könnte, gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 509/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.05.1999 B 509/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B509.1999

Dokumentnummer

JFR_10009496_99B00509_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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