RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §22a;
GehG 1956 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022

Rechtssatz

Der Aufwand, der einem Betriebsprüfer im Außendienst durch den Einsatz eines Mobiltelefones wegen des Erfordernisses der jederzeitigen Erreichbarkeit in Ausübung seiner Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson erwächst, ist nicht als ein solcher zu werten, der aus Anlass der Ausübung des Dienstes iSd § 20 Abs 1 GehG notwendigerweise entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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