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63/02 GehaltsgesetzNorm
BEinstG §22a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022Rechtssatz
Der Aufwand, der einem Betriebsprüfer im Außendienst durch den Einsatz eines Mobiltelefones wegen des Erfordernisses der jederzeitigen Erreichbarkeit in Ausübung seiner Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson erwächst, ist nicht als ein solcher zu werten, der aus Anlass der Ausübung des Dienstes iSd § 20 Abs 1 GehG notwendigerweise entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X05Im RIS seit
21.02.2002