RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

ABGB §2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art4 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0202 1 (hier Rechtslage vor der Nov BGBl 1998/I/17).

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren; dazu genügt es nicht, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen, ist doch dieser nicht zu Rechtsauskünften über die den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtungen berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030128.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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