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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge
Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte gemäß §16 Abs1 Z4 DSt 1990 und Auftrag, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer räumt in seinem Antrag ein, daß aufgrund der Konkurseröffnung über sein Vermögen seine Rechtsanwaltschaft erloschen sei (und die Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte bereits rechtskräftig festgestellt sei). Es kann daher - auch im Hinblick darauf, daß durch die angesprochene Veröffentlichung nicht die konkreten (schweren) Verfehlungen des Antragstellers für Dritte erkennbar sind - nicht gefunden werden, daß ihm durch die Veröffentlichung der Streichung ein unverhältnismäßiger Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG erwachsen würde.
Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des §1 der Exekutionsordnung bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen. Auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung wird verwiesen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B251.1999Dokumentnummer
JFR_10009479_99B00251_01