RS Vfgh 1999/5/21 B251/99

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Veröffentlicht am 21.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte gemäß §16 Abs1 Z4 DSt 1990 und Auftrag, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer räumt in seinem Antrag ein, daß aufgrund der Konkurseröffnung über sein Vermögen seine Rechtsanwaltschaft erloschen sei (und die Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte bereits rechtskräftig festgestellt sei). Es kann daher - auch im Hinblick darauf, daß durch die angesprochene Veröffentlichung nicht die konkreten (schweren) Verfehlungen des Antragstellers für Dritte erkennbar sind - nicht gefunden werden, daß ihm durch die Veröffentlichung der Streichung ein unverhältnismäßiger Nachteil iS des §85 Abs2 VfGG erwachsen würde.

Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des §1 der Exekutionsordnung bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen. Auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung wird verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B251.1999

Dokumentnummer

JFR_10009479_99B00251_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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