RS Vwgh 1999/5/26 99/12/0058

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7;
StudFG 1992 §27 Abs2;
StudFG 1992 §8 Abs1 idF 1994/619;
StudFG 1992 §8 Abs2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §9 Z1;

Rechtssatz

Das StudFG 1992 stellt offenkundig auf das steuerpflichtige Einkommen ab (Hinweis E 16.3.1999, 97/08/0554). Das ergibt sich insbesondere aus § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 9 Z 1 StudFG 1992, der ausdrücklich bestimmte nach dem EStG 1988 steuerfreie Bezüge für die Ermittlung des Einkommensbegriffes nach dem StudFG 1992 hinzuzählt: diese Bestimmung wäre völlig überflüssig und unverständlich, wenn von einem weiteren Einkomensbegriff auszugehen wäre. Im Übrigen spricht auch § 8 Abs 2 StudFG 1992, der den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkunftsarten regelt, von lohnsteuerpflichtigen Einkünften und stellt damit für diese Einkunftsart ausdrücklich klar, dass ua steuerbefreite Einkommen nicht darunter fallen. Dass dies für andere Einkunftsarten anders sein sollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und stünde auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG in offenkundigem Widerspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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