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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Aus der treuhändigen Hinterlegung des Gesamtkaufpreises bis zum Zustandekommen eines Mietvertrages kann nicht darauf geschlossen werden, dass der hinterlegte Geldbetrag ausschließlich für die Überlassung/Einräumung der Mietrechte bezahlt wurde. Vielmehr kann bei einem Vertrag, mit dem verschiedene Rechte übertragen bzw eingeräumt werden, die gesamte vereinbarte, in Geld bestehende Gegenleistung bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages treuhändig hinterlegt werden, ohne dass deswegen der Schluss zulässig wäre, die Gegenleistung beziehe sich nur auf einen bestimmten Teil der übertragenen bzw eingeräumten Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130062.X04Im RIS seit
21.02.2002