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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Besch die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Ermahnung iSd § 21 VStG unbekämpft gelassen hat und das Verbot der reformatio in peius in dem von einer anderen Verfahrenspartei anhängig gemachten Berufungsverfahren nicht bestand (Hinweis E 22.6.1995, 94/09/0306), ist nicht ableitbar, dass die belangte Behörde deshalb ermächtigt gewesen wäre, bei ihrer - unter Wahrung der eingetretenen Teilrechtskraft zu treffenden - Entscheidung über den Strafausspruch die in § 28 Abs 4 AuslBG normierte Nichtanwendung der Strafbestimmungen des § 28 Abs 1 AuslBG im Bereich einer Gebietskörperschaft unbeachtet zu lassen (hier: Bestrafung des Dienststellenleiters eines Stadtmuseums).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090364.X01Im RIS seit
20.11.2000