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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7;Rechtssatz
Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt (hier:
Klaglosstellung wegen Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand gemäß § 32 Abs 2 AuslBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090048.X01Im RIS seit
20.11.2000