RS Vfgh 1999/5/21 B564/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte gemäß §77 GewO 1994.

Die belangte Behörde bringt vor, die im Administrativverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ausgeschlossen. Hingegen bestünde am Betrieb der Kfz-Werkstätte ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal dort 27 Mitarbeiter, davon 8 Lehrlinge beschäftigt seien, deren Arbeitsplätze bei einer Betriebsunterbrechung dauerhaft gefährdet wären. Das öffentliche Interesse an dem Betrieb komme überdies in zahlreichen Förderungen der öffentlichen Hand für die Betriebserrichtung zum Ausdruck.

In Abwägung aller berührten Interessen und angesichts des Umstandes, daß die behauptete Gesundheitsgefährdung nicht näher belegt wurde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B564.1999

Dokumentnummer

JFR_10009479_99B00564_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten