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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung der Berufung gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte gemäß §77 GewO 1994.
Die belangte Behörde bringt vor, die im Administrativverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hätten eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm ausgeschlossen. Hingegen bestünde am Betrieb der Kfz-Werkstätte ein erhebliches öffentliches Interesse, zumal dort 27 Mitarbeiter, davon 8 Lehrlinge beschäftigt seien, deren Arbeitsplätze bei einer Betriebsunterbrechung dauerhaft gefährdet wären. Das öffentliche Interesse an dem Betrieb komme überdies in zahlreichen Förderungen der öffentlichen Hand für die Betriebserrichtung zum Ausdruck.
In Abwägung aller berührten Interessen und angesichts des Umstandes, daß die behauptete Gesundheitsgefährdung nicht näher belegt wurde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B564.1999Dokumentnummer
JFR_10009479_99B00564_01