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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Gerade bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten genügt eine zusammenfassende Beschreibung der in einem konkreten Zeitraum zumindest beispielsweise bezeichneten Einzelakte im Einzelfall zur Erfüllung der für einen dem Gesetz entsprechenden Einleitungsbeschluss notwendigen Umgrenzung (Hinweis E 18.3.1998, 96/09/0145, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090180.X01Im RIS seit
06.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016