Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid über die Versagung der Zustimmung zum Besuch von Fortbildungslehrgängen, an denen eine Teilnahme nicht mehr in Frage kommt, kann wegen der Klarstellung für die Zukunft nicht verneint werden (Hinweis E 14.3.1998, 95/12/0063).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X06Im RIS seit
11.07.2001