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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/12/0350Rechtssatz
Durch die Verpflichtung des Dienststellenleiters einer nachgeordneten Dienststelle (einer Dienstbehörde), in den in § 9 Abs 2 PVG genannten Angelegenheiten das Einvernehmen mit dem zuständigen Personalvertretungs-Organ herzustellen, wird im Außenverhältnis - dh gegenüber dem Beamten - kein NEUES (dienstbehördliches) Kollegialorgan geschaffen:
Entscheidungsträger einer derartigen dienstrechtlichen Maßnahme bleibt vielmehr gegenüber dem Beamten der Dienststellenleiter (die Dienstbehörde). Die Herstellung des Einvernehmens betrifft daher nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretung. Eine in Weisungsform vom Dienststellenleiter einer nachgeordneten Dienststelle zu treffende und auch getroffene Maßnahme ist nicht schon deshalb unverbindlich (rechtsunwirksam), weil sie mangels Herstellung des nach § 9 Abs 2 PVG gebotenen Einvernehmens mit der Personalvertretung von einem unzuständigen Organ (iSd Art 20 Abs 1 B-VG) erteilt wurde. § 9 Abs 2 PVG begründet aber auch kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass
dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme solange unterlässt, bis entweder das Einvernehmen iSd § 10 Abs 2 PVG hergestellt wird oder die Entscheidung des unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs 5 ff PVG angerufenen Leiters der Zentralstelle getroffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120299.X05Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014