RS Vwgh 1999/5/26 97/13/0191

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Umstand, dass an der Universität Wien Buddhologie und Tibetologie gelehrt werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Vereins als eine ausschließlich wissenschaftliche anzusehen ist, ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130191.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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