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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Der Umstand, dass an der Universität Wien Buddhologie und Tibetologie gelehrt werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit eines Vereins als eine ausschließlich wissenschaftliche anzusehen ist, ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130191.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011