RS Vfgh 1999/5/25 B683/99

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, da der angefochtene Bescheid, jedenfalls insoweit sich die Beschwerde -, die trotz eines entsprechenden Hinweises des Verfassungsgerichtshofes ihren Antrag hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht differenziert, - mit ihm inhaltlich auseinandersetzt, einem Vollzug nicht zugänglich ist.

(Nichtigerklärung einer Zuschlagserteilung; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, ein Angebot nicht auszuschreiben; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B683.1999

Dokumentnummer

JFR_10009475_99B00683_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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