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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, da der angefochtene Bescheid, jedenfalls insoweit sich die Beschwerde -, die trotz eines entsprechenden Hinweises des Verfassungsgerichtshofes ihren Antrag hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht differenziert, - mit ihm inhaltlich auseinandersetzt, einem Vollzug nicht zugänglich ist.
(Nichtigerklärung einer Zuschlagserteilung; Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, ein Angebot nicht auszuschreiben; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B683.1999Dokumentnummer
JFR_10009475_99B00683_01