Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §278;Rechtssatz
Die AbgBeh zweiter Instanz hat gem § 289 Abs 1 BAO, sofern die Berufung nicht gem § 278 BAO zurückzuweisen ist und keine Anweisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ergeht, immer in der Sache selbst zu entscheiden. In Verbindung mit § 279 Abs 1 BAO, wonach die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse haben, welche den Abgabenbehörden erster Instanz eingeräumt sind, kommt zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel der Berufung des Abgabenverfahrens ein "volles" (unbeschränktes) Rechtsmittel ist. Die Berufungsentscheidung ist demnach eine selbständige und unabhängig vom erstinstanzlichen Bescheid zu treffende Entscheidung und tritt - abgesehen davon, dass der erstinstanzliche Bescheid bestimmte Wirkungen wie zB eine Unterbrechung der Verjährung behält - an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130058.X01Im RIS seit
11.07.2001