Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0290 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0420 E 23. Juni 1999Rechtssatz
Wenn eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen mit anderen Behörden zu entscheiden hat, darf die Entscheidung nur der Dienstbehörde zugerechnet werden; die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. (Hinweis B 10.9.1970, 1143/70, VwSlg 7849 A/1970; hier: in Zusammenhang mit der Anrechnung von Karenzurlauben nach § 75 Abs 3 BDG 1979).
Schlagworte
Einvernehmenserfordernis ZustimmungserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120289.X03Im RIS seit
03.04.2001