RS Vwgh 1999/5/26 97/12/0289

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0290 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/12/0420 E 23. Juni 1999

Rechtssatz

Wenn eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen mit anderen Behörden zu entscheiden hat, darf die Entscheidung nur der Dienstbehörde zugerechnet werden; die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. (Hinweis B 10.9.1970, 1143/70, VwSlg 7849 A/1970; hier: in Zusammenhang mit der Anrechnung von Karenzurlauben nach § 75 Abs 3 BDG 1979).

Schlagworte

Einvernehmenserfordernis Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120289.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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