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L65000 Jagd WildNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Gem § 69 Tir JagdG 1983 kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tir JagdG 1959 (nach dessen § 67 am 1. April 1959) und bejahendenfalls auf welche Dauer ein Pachtvertrag bestand. Durch § 69 Abs 1 Tir JagdG 1983 wurde nämlich sichergestellt, dass die im Geltungsbereich des Tir JagdG 1948 zusammengelegten Eigenjagdgebiete (nach § 8 Abs 2 Tir JagdG 1948) ab Inkrafttreten des Tir JagdG 1959 auf die Dauer des in diesem Zeitpunkt laufenden Pachtvertrages als Angliederungen im Sinne des Tir JagdG 1959 bestehen geblieben sind. War betreffend ein Genossenschaftsjagdgebiet ein Jagdpachtvertrag am 10. März 1949 mit einer Pachtdauer vom 1. April 1949 auf 12 Jahre abgeschlossen worden, so war mit Ablauf dieses Pachtvertrages die bis dahin im Sinne der Übergangsbestimmung des § 65 Abs 1 Tir JagdG 1959 - nunmehr § 69 Abs 1 Tir JagdG 1983 - bestehende Angliederung ex lege beendet. An dieser Rechtslage konnte daher auch ein auf § 8 Abs 5 Tir JagdG 1983 gestützter bescheidmäßiger Widerruf einer seinerzeit auf § 8 Abs 2 Tir JagdG 1949 gestützten Angliederung nichts verändern.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030004.X01Im RIS seit
11.07.2001