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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 134 Abs1 KFG und die vier einschlägigen Vormerkungen kann in der Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen) kein Ermessensfehler der belangten Behörde erblickt werden.
Schlagworte
Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030093.X01Im RIS seit
19.03.2001