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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Auch einem Beamten des Dienststandes des Bundesministeriums für Justiz, der im Dienstklassensystem eine Planstelle der Verwendungsgruppe A innehat, kommt das Recht auf Nachprüfbarkeit der - im Funktionszulagenschema kraft Gesetzes eintretenden - Überleitung in dieses Schema zu: Ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Einstufung nach Option bzw auf eine dem Gesetz entsprechende Einstufung besteht dem Grunde nach auch dann, wenn die konkrete Überleitung in eine andere Besoldungsgruppe durch Ernennungsbescheid erfolgt. Der verfassungsrechtlich garantierte Kernbereich der Ernennungskompetenz des Bundespräsidenten umfasst auch im Funktionszulagenschema und bei den davon abgeleiteten Ernennungen - so wie bisher; Hinweis E 31.1.1974, 1438/73, und E 15.1.1976, 2138/75, jeweils betreffend das Dienstklassensystem - nicht die Überprüfung der Zuordnung und Bewertung des Arbeitsplatzes (dessen Einstufung), sondern nur die PERSÖNLICHE Komponente. Die Einstufung stellt demnach für den Bundespräsidenten ein ihm vorgegebenes Tatbestandselement dar, auf dem sein Ernennungsakt (Betrauung einer bestimmten Person mit der vorgegeben bewerteten Planstelle) beruht. Fehlleistungen im Bewertungsbereich hat daher der zuständige Ressortminister (zu dessen Zuständigkeit im Verhältnis zum Bundesminister für Finanzen bzw zur Bundesregierung vgl insbesondere das E 24.6.1998, 97/12/0421) und nicht der Bundespräsident zu vertreten (hier: ungeachtet dieses vom Beschwerdeführer nicht bekämpften, seiner Bewerbung Rechnung tragenden Ernennungsbescheides, dem bei der gegebenen Fallkonstellation aber keine Bindungswirkung in der Frage der Einstufung zuzurechnen ist, hat der Beschwerdeführer auch als Staatsanwalt einen Anspruch auf eine (nachträgliche) Überprüfung der ausgehend vom Funktionszulagenschema durchgeführten Bewertung und der davon abgeleiteten Einstufung seines Arbeitsplatzes nach § 153 a Abs 1 BDG 1979).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120157.X04Im RIS seit
21.02.2002