RS Vwgh 1999/5/26 94/13/0103

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23;
GewStG;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Zu den wesentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers gehört eine überwachende Tätigkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung einer solchen Tätigkeit die Einkünfte der Abgabepflichtigen als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und diesfalls als nicht gewerbesteuerpflichtig beurteilt worden wären. (Hier: Die Abgabepflichtige war aufgrund eines Konsulentenvertrages handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130103.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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