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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Zu den wesentlichen Aufgaben eines Geschäftsführers gehört eine überwachende Tätigkeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung einer solchen Tätigkeit die Einkünfte der Abgabepflichtigen als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit und diesfalls als nicht gewerbesteuerpflichtig beurteilt worden wären. (Hier: Die Abgabepflichtige war aufgrund eines Konsulentenvertrages handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130103.X01Im RIS seit
20.11.2000