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10 VerfassungsrechtNorm
VfGHGO §42Leitsatz
Zurückweisung des Antrags der belangten Behörde auf Berichtigung der Kostenentscheidung infolge vorzeitigen Ablebens der Beschwerdeführerin mangels eines AusfertigungsfehlersRechtssatz
Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 VfGHGO nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat. Die hier beanstandete (Kosten)Entscheidung entspricht aber der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung eines Erkenntnisses in dem Fall vor, daß der Verfassungsgerichtshof vom Tod der Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig, aber in einem anderen, nicht im konkreten Beschwerdeverfahren unterrichtet wurde und das Ableben der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren daher nicht berücksichtigte.
(Ebenso: B v 07.06.99, B625/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2883.1997Dokumentnummer
JFR_10009393_97B02883_01