RS Vfgh 1999/6/7 B2883/97 - B625/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
VfGG §88
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags der belangten Behörde auf Berichtigung der Kostenentscheidung infolge vorzeitigen Ablebens der Beschwerdeführerin mangels eines Ausfertigungsfehlers

Rechtssatz

Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 VfGHGO nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat. Die hier beanstandete (Kosten)Entscheidung entspricht aber der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschlußfassung des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung eines Erkenntnisses in dem Fall vor, daß der Verfassungsgerichtshof vom Tod der Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig, aber in einem anderen, nicht im konkreten Beschwerdeverfahren unterrichtet wurde und das Ableben der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren daher nicht berücksichtigte.

(Ebenso: B v 07.06.99, B625/98).

Entscheidungstexte

  • B 2883/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 2883/97
  • B 625/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 625/98

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Berichtigung, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2883.1997

Dokumentnummer

JFR_10009393_97B02883_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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