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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1297;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte die Frist zur Erhebung der Berufung gegen ein Straferkenntnis versäumt, weil die von ihm in einen Postkasten eingeworfene Berufung nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt ist. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht miteinberechnet, sein Eintritt konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs zwischen der BRD und Österreich auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden. Im Sinne der von der hg Rsp entwickelten Grundsätze (Hinweis E 28.4.1994, 94/16/0066, 0067) liegt daher ein unvorhergesehenes Ereignis vor. Dass der Beschwerdeführer die Berufung nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben hat, kann ihm nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angerechnet werden, weil er auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe im Postverkehr zwischen der BRD und Österreich mit dem Einlangen der Berufung bei der erstinstanzlichen Behörde rechnen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030078.X01Im RIS seit
21.02.2002