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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Die Zulassung zu einem der im VerwaltungsakademieG vorgesehenen Lehrgänge erfolgt entsprechend § 16 Abs 2 VerwaltungsakademieG in Bescheidform. In einem solchen Fall kann nicht durch eine bloße gegenteilige Weisung die von der Dienstbehörde erteilte Zustimmung im Sinne des § 31 Abs 1 Z 3 VerwaltungsakademieG widerrufen und damit die von der Verwaltungsakademie vorgenommene Zulassung außer Kraft gesetzt werden. Es bedarf vielmehr, wie sich auch aus § 31 Abs 2 VerwaltungsakademieG ergibt, der Durchführung eines dienstbehördlichen Verfahrens, von dessen Ergebnis im Falle des Widerrufs der Zustimmung der Direktor der Verwaltungsakademie ebenso zu verständigen ist, wie von dem Fall, dass der Zulassungswerber nicht mehr zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30 VerwaltungsakademieG gehört. Diesfalls hätte sodann der Direktor der Verwaltungsakademie ein neues Verfahren im Sinne des § 31 VerwaltungsakademieG durchzuführen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120320.X08Im RIS seit
11.07.2001