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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die in § 67 Abs 1 Z 10 Bgld JagdG 1989 normierte Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung gemäß § 194 Abs 2 Bgld JagdG 1989 ist gegeben, wenn eine Person mehr als ein Mal wegen derartiger Übertretungen bestraft wurde (Hinweis E 26.4.1995, 95/03/0076). Die Prüfung eines mangelnden Verschuldens an den angelasteten Verwaltungsübertretungen ist der die Jagdkarte entziehenden Behörde zufolge der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen verwehrt (Hinweis. E 31.5.1994, 94/11/0111). Ob die Bestrafungen wegen selbstständig zu beurteilender Straftaten - rein verfahrenstechnisch - in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden oder gesondert in mehreren Straferkenntnissen erfolgten, ist nicht entscheidend, hätte es doch die Behörde ansonsten in der Hand, durch die bloß äußere Form ihrer Vorgangsweise den entsprechenden Tatbestand herzustellen oder nicht.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030182.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011