RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0182

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;

Rechtssatz

Die in § 67 Abs 1 Z 10 Bgld JagdG 1989 normierte Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung gemäß § 194 Abs 2 Bgld JagdG 1989 ist gegeben, wenn eine Person mehr als ein Mal wegen derartiger Übertretungen bestraft wurde (Hinweis E 26.4.1995, 95/03/0076). Die Prüfung eines mangelnden Verschuldens an den angelasteten Verwaltungsübertretungen ist der die Jagdkarte entziehenden Behörde zufolge der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen verwehrt (Hinweis. E 31.5.1994, 94/11/0111). Ob die Bestrafungen wegen selbstständig zu beurteilender Straftaten - rein verfahrenstechnisch - in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden oder gesondert in mehreren Straferkenntnissen erfolgten, ist nicht entscheidend, hätte es doch die Behörde ansonsten in der Hand, durch die bloß äußere Form ihrer Vorgangsweise den entsprechenden Tatbestand herzustellen oder nicht.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030182.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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