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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der vom bf Beamten behauptete Anspruch auf (weitere) Benutzung der ihm bescheidmäßig entzogenen Naturalwohnung nach Ablauf der Räumungsfrist ist ein privatrechtlicher, der unter den Begriff der CIVIL RIGHTS iSd Art 6 Abs 1 MRK fällt. Die vom Beamten daraus gezogene Schlussfolgerung, die sich aus § 35 Abs 2 Satz 2 EO im Beschwerdefall ergebende Zuständigkeit der belBeh zur Entscheidung verstoße gegen Art 6 Abs1 MRK, weil die belBeh kein TRIBUNAL im Sinne dieser Bestimmung sei, trifft jedoch nicht zu. Die belBeh hat nämlich im Verfahren nach § 35 EO nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages, sondern ausschließlich darüber abzusprechen, ob der aus ihrem Exekutionstitel ableitbare Anspruch nachträglich aufgehoben wurde oder nicht (Hauptfrage). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hat die belBeh, die wegen der möglichen Auswirkungen der Einwendungen des Beamten nach § 35 Abs 1 EO auf den von ihr geschaffenen Exekutionstitel das Verfahrensrecht (hier DVG und AVG) anzuwenden hat, das sie im Verfahren betreffend die Schaffung dieses Exekutionstitels anzuwenden hatte, bei der Entscheidung der Hauptfrage das behauptete nachträgliche konkludente Zustandekommen eines Mietvertrages lediglich als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. Die Entscheidung darüber, ob ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, obliegt den ordentlichen Gerichten, die zB durch eine Feststellungsklage des Beamten mit diesem Begehren angerufen werden könnten. Die Vorfragebeurteilung der Verwaltungsbehörde bindet das Gericht nicht; sie hat keine Rechtskraftwirkung und steht der Austragung dieser Frage als Hauptfrage vor der (dem) hiezu zuständigen Behörde (Gericht) nicht im Weg. Es besteht nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG auch eine nachträgliche KORREKTUR möglichkeit eines Bescheides, der im Lichte eines späteren Gerichtsurteils auf einer unrichtigen Vorfragebeurteilung, die sich auf das Ergebnis seiner Entscheidung auswirkte, beruhte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120505.X01Im RIS seit
21.02.2002