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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Die StVO enthält keine Bestimmung, dass der Tatbestand des § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO nur in dem Sinn subsidiär anzuwenden wäre, dass bei einer Anhaltung des Fahrzeuglenkers nur § 5 Abs 2 erster Satz StVO zur Anwendung kommen könnte, also nicht auch später eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft (nach der Z 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs 2 StVO) ergehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030069.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017