RS Vwgh 1999/5/26 99/03/0069

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;

Rechtssatz

Die StVO enthält keine Bestimmung, dass der Tatbestand des § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO nur in dem Sinn subsidiär anzuwenden wäre, dass bei einer Anhaltung des Fahrzeuglenkers nur § 5 Abs 2 erster Satz StVO zur Anwendung kommen könnte, also nicht auch später eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft (nach der Z 1 des zweiten Satzes des § 5 Abs 2 StVO) ergehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030069.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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