RS Vwgh 1999/5/26 98/12/0505

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;
ABGB §915;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Vertragsauslegung steht die Wortinterpretation nach § 914 ABGB (nur) am Beginn des Auslegungsvorganges; maßgebliches Ziel ist jedoch die Feststellung des Willens der Vertragsparteien. Dabei richtet sich die Bedeutung einer Willenserklärung danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände vom Erklärungsempfänger objektiv verstanden werden musste (Vertrauenstheorie). Davon haben auch die Verwaltungsbehörden auszugehen, wenn die Entscheidung ihrer Hauptfrage von der Beurteilung der Vorfrage abhängt, wie ein privatrechtlicher Vertrag zu verstehen ist (Hinweis E 29.7.1992, 88/12/0180, zu einer ähnlichen Konstellation).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120505.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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