RS Vwgh 1999/5/26 97/09/0151

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §37;
MRK Art6;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Besch durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057 ua). Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens darf die belangte Behörde überdies gemäß § 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Daher ist der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung ausschließlich aufgrund der Ermittlungen der Erstbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren zustande gekommen. Denn die belangte Behörde hat auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen, die sich im Zuge einer Verhandlung durch die persönliche Einvernahme der Betroffenen ergeben hätten. Sie darf sich nicht darauf beschränken, eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage als umfassend anzusehen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0207ua). Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die belangte Behörde bei Beachtung der §§ 51e und 51i VStG und unter Wahrung der dem Besch in der Verhandlung zukommenden Mitwirkungsbefugnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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