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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
JagdG Vlbg 1988 §26 Abs1 litd idF 1993/067;Rechtssatz
§ 26 Abs 1 lit d Vlbg JagdG 1988 schließt zwingend die jagdliche Verlässlichkeit von Personen aus, die wegen der dort angeführten Delikte zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurden; ob die Strafe bedingt nachgesehen wurde, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030046.X01Im RIS seit
05.04.2001