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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/02/16 98/02/0271 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffend beleidigender Äußerungen in der Berufung ist die Berufungsbehörde zuständig. Eine bloße Einbringungsstelle - wie etwa die Erstbehörde im Berufungsverfahren - ist nicht als zuständige Behörde für die Erlassung eines eine Ordnungsstrafe verhängenden Bescheides anzusehen (Hinweis E VS 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997030333.X02Im RIS seit
12.06.2001