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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Bediensteter des Bundes von der Landesregierung nach § 3 Abs 2 Stmk UVSG zum Mitglied des UVS bestellt, besteht bei erstmaliger Bestellung ein Rechtsanspruch des Bundesbediensteten auf Begründung eines mit der Funktionsdauer befristeten Dienstverhältnisses zum Land, wobei § 18 Abs 4 Stmk UVSG darauf hindeutet, dass es sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln muss (ob dies nach Art 129b Abs 1 und 6 B-VG verfassungsrechtlich geboten ist - vgl dazu Mayer, B-VG, zweite Auflage, Anm I zu dieser Bestimmung - kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben). Im Fall der Wiederbestellung, dh der neuerlichen Funktionsbetrauung, steht dem Bundesbediensteten ein Rechtsanspruch auf Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu (§ 18 Abs 3 zweiter Satz Stmk UVSG). Beide sich aus § 18 Abs 3 Stmk UVSG ergebenden Rechte sind jeweils die Folge der Funktionsbetrauung, setzen diese also voraus. Daraus allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Bewerber auch einen Rechtsanspruch auf Bestellung bzw Wiederbestellung zum UVS-Mitglied oder Parteistellung in diesem Verfahren verbunden mit dem Recht auf bescheidförmige Erledigung seiner (Wieder)Bewerbung hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120082.X02Im RIS seit
21.02.2002