RS Vwgh 1999/5/26 99/13/0039

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0072

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130039.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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