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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0072Rechtssatz
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130039.X02Im RIS seit
03.04.2001